AGB für Anzeigenkunden
1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung ein oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstiger Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln. Ausnahmeregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verlags oder seines Bevollmächtigten.
3. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb 12 Monaten erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Der Werbungstreibende hat rückwirkenden Anspruch den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.
4. Wird ein Auftrag durch Umstände nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zurück zu vergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträges – auch einzelne Abrufe eines Abschlusses – wegen des Inhalts, des Motivs, der Herkunft oder der technischen Form nach Ermessen des Verlages abzulehnen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Anzeigen- und Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage der Anzeigen bzw. eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
6. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.
7. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Für telefonisch oder handschriftlich übermittelte Anzeigenaufträge wird keine Haftung übernommen.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben auf Coupons von Anzeigen ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber. Reklamationen müssen innerhalb einer Woche nach Eingang von Rechnung und Beleg erfolgen. Übernimmt der Verlag das Layout der Anzeige, hat der Kunde kein Recht zur Reklamation, was die Gestaltung der Anzeige betrifft.
10. Probeabzüge werden nur auf Wunsch geliefert (keine Probeabzüge für Kleinanzeigen). Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
11. Die Rechnung ist zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu zahlen. Bei Vorauszahlungen bis zum Erscheinungstermin werden 4 % Skonto gewährt, sofern keine älteren Rechnungen fällig sind. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Einziehungskosten berechnet. Bei Zahlungsverzug kann die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Beantragung zurückgestellt und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangt werden. Bei Konkursen und Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
12. Mit der Rechnung wird auf Wunsch ein Belegexemplar oder ein Ausschnitt geliefert (ausgenommen Kleinanzeigen). Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung.
13. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckunterlagen hat der Auftraggeber zu bezahlen. Ein Auflagenrückgang ist nur von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
14. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
15. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen auf Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages, soweit ein Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
16. Schlussbestimmungen
Jegliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden sowie die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächstem kommt und wirksam ist.
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