Donnerstag, 09. September 2010


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AGB für Anzeigenkunden

 



1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachstehenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung ein oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreiben­den oder sonstiger Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

2. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln. Aus­nahmeregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verlags oder seines Bevollmächtigten.

3. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb 12 Monaten erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Der Wer­bungstreibende hat rückwirkenden Anspruch den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.

4. Wird ein Auftrag durch Umstände nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unter­schied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zurück zu vergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträges – auch einzelne Abrufe eines Abschlusses – wegen des Inhalts, des Motivs, der Herkunft oder der technischen Form nach Ermessen des Verlages abzulehnen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mit­geteilt. Anzeigen- und Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage der Anzeigen bzw. eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.

6. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.

7. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Ein­schreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffern­anzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weiter­geleitet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiter­leitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermitt­lungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunter­lagen gegebenen Möglichkeiten. Für telefonisch oder handschriftlich übermittelte Anzei­genaufträge wird keine Haftung übernommen.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleser­lichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungs­minderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben auf Coupons von Anzeigen ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber. Reklamationen müssen innerhalb einer Woche nach Eingang von Rechnung und Beleg erfolgen. Übernimmt der Verlag das Layout der Anzeige, hat der Kunde kein Recht zur Reklama­tion, was die Gestaltung der Anzeige betrifft.

10. Probeabzüge werden nur auf Wunsch geliefert (keine Probeabzüge für Kleinanzeigen). Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

11. Die Rechnung ist zu dem auf der Rechnung angegebenen Fällig­keitsdatum zu zahlen. Bei Vorauszahlungen bis zum Er­scheinungstermin werden 4 % Skonto gewährt, sofern keine älteren Rechnungen fällig sind. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Einziehungskosten berechnet. Bei Zahlungsverzug kann die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Beantragung zurückgestellt und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangt werden. Bei Konkursen und Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass.

12. Mit der Rechnung wird auf Wunsch ein Belegexemplar oder ein Aus­schnitt geliefert (ausgenommen Kleinanzeigen). Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Auf­nahmebescheinigung.

13. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Aus­führungen und für Lieferung bestellter Druckunterlagen hat der Auftraggeber zu bezahlen. Ein Auflagenrückgang ist nur von Einfluss auf das Vertrags­verhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche aus­geschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

14. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbe­wahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

15. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen auf Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Ver­lages, soweit ein Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

16. Schlussbestimmungen
Jegliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden sowie die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedin­gungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Be­stimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächstem kommt und wirksam ist.

 


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